ÖNORM B 8115-2
ÖNORM B 8115-2, Schallschutz….Teil 2 Anforderungen
Die ÖNORM B 8115 kann für den Trittschallschutz von Treppen (im Gegensatz zu Deutschland) als allgemein anerkannte Regel der Technik beurteilt werden, denn Österreich zählt innerhalb Europas zu den Staaten mit den höchsten Anforderungen an den Schallschutz. Die ÖNORM B 8115 wurde in neuerer Zeit mehrfach an den aktuellen Stand der Bautechnik und die Erkenntnisse der Wissenschaft angepasst, zuletzt 2006, vorher in 2002 und 1998. Sie ist ausdrücklich in den von den OIB- Richtlinien zitierten Normen angeführt und damit in bisher fünf österreichischen Bundesländern baurechtlich verbindlich, man darf davon ausgehen, dass unabhängig davon auch in den anderen Bundesländern die Normengrundsätze gelten.
Einige Bundesländer haben noch eigene Schallschutzwerte in ihren Bautechnikverordnungen festgelegt, die einen schlechteren schalltechnischen Standard erlauben würden. Jedoch wird beispielsweise in einem OGH- Urteil (10Ob24/09s vom 22. Juni 2010) festgehalten, dass schlechtere Schallschutzwerte der niederösterreichischen Bautechnikverordnung nicht maßgeblich seien, weil Landesbauordnungen grundsätzlich die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangen, da diese für die im redlichen Verkehr geltenden Gebräuche nach ABGB - §§ 863, 914 und 922 - üblich sind.
Die ÖNORM B 8115-2 sagt in ihrem Vorwort, dass sie „…für Gebäude…anzuwenden (sei), die dem längeren Aufenthalt von Menschen dienen oder deren widmungsgemäße Nutzung einen Ruheanspruch vorsieht. Dazu zählen insbesondere Wohngebäude, Wohnheime…“ und ferner, dass in ihr Anforderungen für den Mindestschallschutz mit dem Ziel festgelegt werden, „…normal empfindende Menschen vor störender Luft- und Trittschallübertragung bei üblichem Verhalten zu schützen. Anforderungen für einen erhöhten Schallschutz können als Planungsziel im Einzelfall vereinbart werden.“ Die Norm fordert beispielsweise zwischen Reihen- und Doppelhäusern sowohl einen Luftschallschutz als auch einen Trittschallpegel, welcher zweischalige Trennwände mit dazwischen liegender Isolierung voraussetzt, und bei Wohnhäusern besonders massive Wände mit schalltechnisch entkoppelten Treppen:
- für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden ist ein Trittschallpegel von 48 dB (L’nT,w) als Mindesterfordernis festgelegt
- für Wohneinheiten in Reihenhäusern bzw. gegenüber angrenzenden Gebäuden 43 dB
- nur für Nebenräume sind um 5 dB höhere Pegel zulässig
- als erhöhter Schallschutz werden für Wohnungen 43 bzw. für Reihenhäuser 38 dB empfohlen, diese Werte sind als besonders anspruchsvoller Standard jedoch zu vereinbaren.
Die umfangreiche Norm ist aufgrund der technischen Komplexität des Schallschutzes in Abschnitte gegliedert. Blatt 1 „Begriffe“ erklärt die physikalischen Maßeinheiten und bautechnischen Fachbegriffe, in Blatt 2 „Anforderungen“ sind die einzuhaltenden Schallschutzwerte festgelegt, auch für Treppen, ab Blatt 3 werden weitere Themen wie Raumakustik, Messverfahren, Klassifizierungsvorschläge usw. erörtert. Weiteres siehe Schallschutz bei Treppen bzw. der Kommentar zum Schallschutz.